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So beantragen Sie die Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen

Gesetzliche Zuzahlungen: Was ist das?

Jeder Mensch ab 18 Jahren leistet Zuzahlungen, zum Beispiel in Arzt- und Zahnarztpraxen und in Krankenhäusern (Praxisgebühr), in der Apotheke (Arzneimittel), für häusliche Krankenpflege, für Verband-, Heil- und Hilfsmittel, für Fahrkosten sowie ambulante und stationäre Rehabilitation. Seit dem 1. April 2004 beträgt die Zuzahlung für gesetzlich Versicherte zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens aber fünf Euro, höchstens zehn Euro. Ist der Preis niedriger als fünf Euro, zahlt der Patient die vollen Kosten.

 

Zuzahlungsbefreiung: Was bedeutet das?

Zuzahlungsbefreite Personen leisten Zuzahlungen entweder in Höhe von einem (Chroniker) oder zwei Prozent ihres Jahresbruttoeinkommens. Bei einem Jahreseinkommen von beispielsweise 50.000 Euro brutto macht die Verringerung der Belastungsgrenze jährlich 500 Euro (ein Prozent) beziehungsweise 1000 Euro (zwei  Prozent) aus. Alle gesetzlichen Zuzahlungen bis einschließlich 500 Euro beziehungsweise 1000 Euro muss der Versicherte also selbst aufbringen, im Anschluss ist er von allen weiteren Zuzahlungskosten im selben Kalenderjahr befreit. Dazu muss er in der Apotheke nur einen Ausweis vorlegen, den ihm die BERGISCHE ausstellt. Von einer Zuzahlungsbefreiung können Versicherte profitieren, die besonders hohe Ausgaben für Zuzahlungen haben – aber auch Wenigverdiener, die oft zum Arzt gehen.

 

Für wen gilt das?

Grundsätzlich kann jeder Versicherte eine Befreiung der gesetzlichen Zuzahlung bei seiner Krankenkasse beantragen, um Kosten zu sparen. Die Genehmigung hängt von verschiedenen Faktoren ab, allen voran von der Höhe ihrer tatsächlichen Ausgaben für gesetzliche Zuzahlungen sowie Ihres Jahresbruttoeinkommens.

 

 

Antrag auf Befreiung: So geht es.

Damit die Antragstellung auf Zuzahlungsbefreiung schnell geht, bringen Versicherte einen Einkommensnachweis (Steuer-, Renten- oder Arbeitslosenbescheid) direkt zur BERGISCHEN mit. Sind sie chronisch erkrankt, legen sie ebenfalls eine Bescheinigung ihres Arztes über ihr Leiden vor. Zusätzlich alle Quittungen über gesetzliche Zuzahlungen, die sie im aktuellen Kalenderjahr eventuell schon geleistet haben. Dazu gehören zum Beispiel Quittungen über Praxisgebühr, Rezeptgebühren, Arzneimittelzuzahlungen und Zuzahlungen für Krankengymnastik oder Haushaltshilfe.

 

Was passiert dann?

Die BERGISCHE prüft, welchen Anteil die bisherigen Ausgaben am Jahresbruttoeinkommen ausmachen. Sind es bereits mehr als ein beziehungsweise zwei Prozent des Einkommens, wird dem Antragsteller die Differenz erstattet. Zudem bekommt er einen Ausweis über die Zuzahlungsbefreiung. Ist die Belastungsgrenze noch nicht erreicht, sammelt der Antragsteller weiter Quittungen und reicht sie bei der BERGISCHEN ein.

Links

Informationen zur Zuzahlung und Belastungsgrenze finden Sie hier.

Früherkennung ist wichtig: Seit 01. Januar 2008 gilt die neue Chroniker Richtlinie.

 

 

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